§219 StGB – Mal anders gesehen
Würde §219 StGB ein anderes Thema behandeln, so wäre er wahrscheinlich schon längst abgeschafft worden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit.
Welches Thema ich meine? Lies selbst! Ich habe mir erlaubt, den Paragraphen einmal umzuschreiben:
§219 Beratung von Temposündern in einer Bestrafungs- und Konfliktlage
(1) Die Beratung dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und der Umwelt. Sie hat sich vom Bemühen leiten zu lassen, den Temposünder zur Buße seiner Straftat zu ermutigen und ihm Perspektiven zum Leben mit einem generellen Tempolimit zu eröffnen; sie soll ihm helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen. Dabei muss dem Temposünder bewusst sein, dass andere Verkehrsteilnehmer ein Recht auf unbeschadetes Leben haben und eine Milderung der Strafe nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn dem Temposünder durch die Annahme der Strafe eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung bestehende Konfliktlage zu bewältigen. Das Nähere regelt die Straßenverkehrsordnung.
(2) Die Beratung hat nach der Straßenverkehrsordnung durch eine anerkannte Straßenverkehrskonfliktsberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat dem Temposünder nach Abschluss der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen des Temposünders versehene Bescheinigung nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung auszustellen. Der Rechtsanwalt, der die Verteidigung des Temposünders übernimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
§219a Werbung für Rechtsberatung von Temposündern
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
- eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung einer Abwendung einer Verurteilung oder
- Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Abwendung einer Bestrafung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Äpfel und Birnen
Hier werden in gewisser Weise Äpfel mit Birnen verglichen. Mir geht es mitnichten darum, in irgend einer Form Derailing zu betreiben. Weder für das eine noch für das andere Thema. Ein bisschen Satire darf auch mal sein.
Vielleicht eröffnet es dem einen oder anderen (männlichen?) Leser eine andere Sichtweise auf den §219. Meiner – männlichen – Sicht nach einzuschätzen, kann man eine Geldbuße, die sich in den schlimmsten Fällen in einem maximal dreistelligen Bereich bewegt oder einem Pünktchen im Flensburger Register, nicht mit einer Schwangerschaft und deren gesundheitlichen, körperlichen, finanziellen und den Lebenslauf beeinflussenden Auswirkungen vergleichen. Ja, natürlich, drei Monate Fahrverbot können einen Lebenslauf auch beeinflussen. Das kann im schlimmsten Fall bis zum Verlust der Arbeitsstelle führen. Nur gibt es hier einen entscheidenden Unterschied: Für die Geschwindigkeitsübertretung und deren Folgen ist einzig und allein der Fahrer verantwortlich.
Quellen
§219: DeJure – https://dejure.org/gesetze/StGB/219.html
StVO: DeJure – https://dejure.org/gesetze/StVO
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!